Allgemeine
Geschäftsbedingungen
( Stand 01.07.2024 )
§ 1 Angebot und Vertragsschluss
Der vom Kunden oder Auftraggeber (nachfolgend „Besteller“ genannt) unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot der VP CON GmbH. (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) Der Unternehmer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusenden einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist bestellte Ware zusenden. Schweigen des Unternehmers auf ein Angebot gilt nicht als Annahme. Der Auftrag umfasst die Sanierung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Kostenvoranschlags nebst seinen Anlagen (Baubeschreibung, Vertragsbedingungen, Mehr- und Minderleistungen, besondere Vereinbarungen sowie Skizzen). Abweichungen oder Zusätze von der Baubeschreibung und den Vertragsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Unterschrift des Vermittlers bzw. Bauleiters auf dem Angebot gilt nicht als Auftragsannahme. Der Vermittler und die Bauleitung sind nicht zur Auftragsannahme oder zur mündlichen Vereinbarung von Abweichungen oder Zusätzen von der Baubeschreibung oder den Vertragsbedingungen bevollmächtigt. Für Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erstellt der Unternehmer ein Angebot, dass durch den Besteller beauftragt wird. Für den Fall, dass durch unerwartete Umstände das Eigentum des Bestellers Schaden zu nehmen droht, und der Besteller nicht rechtzeitig erreicht werden kann, ist der Unternehmer zu Sicherungsmaßnahmen berechtigt, wenn diese im hypothetischen Interesse des Bestellers liegen und ihm unverzüglich angezeigt werden.
§ 2 Vertragsbestandteile
Diese AGB sind Bestandteile aller Verträge, die vom Unternehmer abgeschlossen werden. Inhaltlich abweichende AGB von Kunden und Geschäftspartnern werden nicht anerkannt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB und des HGB sowie die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen den AGB vor.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bauplänen, Werbematerialien und Skizzen etc., behält sich der Unternehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Unternehmer erteilt dem Besteller ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Soweit der Unternehmer das Angebot des Bestellers nicht annimmt oder im Fall der Vertragsbeendigung hat der Besteller die Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Erfüllungssicherheit
Der Besteller ist zu einer kompletten Zahlung des Betrags der erbrachten Teilleistung verpflichtet und kann den Betrag lediglich um den doppelten Wert, eines gerügten und gerechtfertigten Mangels reduzieren. Das Recht des Unternehmers, den Ersatz weitergehender, durch die Kündigung entstandener Schäden vom Besteller zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf des Vertrags sind von der Aufrechnungsbeschränkung auf unbestrittene und rechtskräftige Forderungen ausgenommen. (BGH vom 20.03.2018 (AZ. XI ZR 309/16) Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Unternehmers, ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Materialien, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag, Eigentum des Unternehmers. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Materialien pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Werden die gelieferten Materialien, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen gepfändet oder sind sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
§ 7 Gewährleistung für Werkleistungen
1. Der Unternehmer übernimmt die Gewähr, dass die Leistung zur Zeit der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, dass es die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Es gilt das Werkvertragsrecht des BGB. 2. Mängelanzeigen und deren Fristen, sind schriftlich per E-Mail an die Adresse info@vp-con.gmbh einzureichen. 3. Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Unterlagen des Unternehmers enthaltenen Angaben nicht vom Unternehmer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind oder Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung sind, sind die dort enthaltenen Angaben, Abbildungen oder Zeichnungen nicht Vertragsbestandteil und dienen nur der unverbindlichen beispielhaften Beschreibung. 4. Ein Kostenvorschussanspruch wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Unternehmer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt. 5. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der Unternehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei einfacher fahrlässigen Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nicht. Beschränkung gilt nicht bei/für: ▪ vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ▪ Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ▪ Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ▪ der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die ▪ Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB. 3 ▪ gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insb. Produkthaftungsgesetz ▪ Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins. Soweit der Unternehmer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie, sofern das Risiko des aufgetretenen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers. 7. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach dem BGB.
§ 8 Gewährleistung für Materialien
1. Die Bestellung und Abrechnung der im Kostenvoranschlag aufgeführten Materialien erfolgt VP CON GmbH 2. Die VP CON GmbH haftet dem Kunden für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. 3. Sind die Materialien bereits im Rahmen der Werkleistungen verbaut und stellt sich heraus, dass das gelieferte Material mangelhaft ist, trägt der Unternehmer im Verhältnis zum Kunden, die Demontage- und Montagekosten für das nachgelieferte, mangelfreie Material. Der Unternehmer verpflichtet sich zudem etwaige Mängel des Materials, nach Rücksprache mit dem Kunden gegenüber der VP CON GmbH für den Kunden anzuzeigen und die Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. 4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VP CON GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. 5. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die VP CON GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 6. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VP CON GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 7. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die VP CON GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die VP CON GmbH und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkung des Bestellers
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Fortschritt der Arbeiten des Unternehmers zu fördern und zu diesem Zweck mit dem Unternehmer zusammenzuwirken. Dies umfasst insbesondere Aufklärungs-, Hinweis- und Warnpflichten sowie Sorgfalts- und Obhutspflichten für auf dem Grundstück des Bestellers befindliche Geräte und Material des Unternehmers. 2. Vom Besteller zu liefernden und gelieferten Materialien müssen eine geeignete, sich an den einschlägigen DIN-Normen orientierende Qualität aufweisen. Auf eine entsprechende Aufforderung hin, hat der Besteller Materialien bei einem vom Unternehmer benannten (Groß)händler zu beziehen. Für Beratungsfehler des (Groß)händlers übernimmt der Unternehmer keine Haftung oder Gewähr, soweit diese für den Unternehmer nicht erkennbar waren oder dazu führen, dass die Vorstellungen des Bestellers nicht verwirklicht werden können. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Unternehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt andererseits vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Abnahmeverzug gerät, anderenfalls mit der Entgegennahme oder Abnahme der Sache. 4. Materialauswahl – der Kunde bestätigt dem Unternehmer auf einem vom diesem zur Verfügung gestellten Formular, dass seine Materialauswahl vollständig abgeschlossen ist. 5. Der Unternehmer unterscheidet zwischen Standard-Material und Großhändler-Material. Der Unternehmer kalkuliert die Beschaffung von Standard-Materialien im Auftrag. Sollte der Kunde Sonderwünsche haben – hier als Großhändler-Material bezeichnet – muss dieser einen Bemusterungstermin durchführen und eine individuelle Auswahl treffen. Im Rahmen eines Nachtragsangebotes wird dann das Standard-Material gutgeschrieben und das „Großhändler-Material“ berechnet. Hierbei fallen keine Stornierungskosten an, solange der Bauprozess noch nicht begonnen hat, Das Nachtragsangebot ist zu beauftragen. 6. In Fällen einer unentschlossenen, mehrfach wechselnden oder nicht durchgeführten bzw. nicht abgeschlossenen Materialauswahl und einer Materialauswahl mit längerer Lieferzeit, verschiebt sich der Baubeginn nach Ermessen und Kapazitätsplanung des Unternehmers. 7. Ausführungsfristen und Bauzeiten sind in einem separaten Dokument oder in der Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor, hat der Unternehmer das Bauvorhaben im üblichen Umfang zu fördern und die Fertigstellung liegt in seinem Ermessen. 8. Zur Vermeidung eines stockenden- und schlecht organisierten Bauprozesses, behält sich der Unternehmer das Recht vor, den Baustart und den Zeitpunkt des Baubeginns vorsorglich zu wählen und solange zurückzuhalten, bis die Materialauswahl seitens des Bestellers abgeschlossen ist und mit einer Auslieferung des für die Erfüllung des Werkvertrags benötigten Materials gerechnet werden kann. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass keine Unterbrechungen der Leistungen während der Bauphase aufgrund fehlenden Materials auftreten. 9. Der Besteller ist nach Aufforderung des Unternehmers im Sinne der Material-Organisation und deren Bestellung grundsätzlich verpflichtet, etwaige ausstehende und noch benötigte Angaben zu liefern sowie Stückzahlen oder Maße sowie Anhand von bemaßten Grundrissen- oder Skizzen dem Unternehmer schriftlich einzureichen oder im Falle, die vom Unternehmer übermittelten Maße, schriftlich zu bestätigen. 10. Zudem erklärt sich der Besteller damit einverstanden, die beim Unternehmer bestellten Materialien entgegenzunehmen und zu koordinieren, sollte der Unternehmer zum Zeitpunkt der Materialanlieferung nicht vor Ort sein und die Kosten einer etwaigen Rücklieferung und erneuten Anlieferung, im Falle einer Nichtannahme zu tragen.
§ 10 Montage und Verlegungen
Der Unternehmer prüft nach eigenem Ermessen, ob die Bausubstanz die angemessene Verlegreife erfüllt. Bedenken werden durch den Unternehmer unverzüglich schriftlich angezeigt. Ebenso erstattet der Unternehmer eine schriftliche Anzeige wegen Bedenken hinsichtlich Anweisungen des Bestellers oder des Zustandes der örtlichen Gegebenheiten, die sich nachteilig auf den Baufortschritt auszuwirken drohen oder die Gefahr von Schäden und Mängeln begründen. Ein Grund für eine Bedenkenanzeige, ist auch die ungeeignete Vorleistung anderer Gewerke und die Zweifel an der Geeignetheit der vom Besteller zur Verfügung gestellter Stoffe und Materialien. Eine schriftliche Anzeige kann auch per E-Mail an eine vom Besteller für diesen Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen. Der Besteller hat den Erhalt von Bedenkenanzeigen schriftlich zu quittieren. Setzt sich der Besteller über eine Bedenkenanzeige hinweg, und fordert den Unternehmer zur Erbringung der Leistung auf, ist der Unternehmer von der Haftung für hieraus resultierende Mängel und Schäden frei.
§ 11 Fristen und Termine
1. Soweit ein Fertigstellungstermin nicht ausdrücklich verbindlich und schriftlich vereinbart wurde, sind vom Unternehmer genannte Fertigstellungstermine und -fristen ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Der Beginn der vom Unternehmer angegebenen Ausführungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Durch vom Unternehmer auszuführende Nachtragsarbeiten sowie Zusatzarbeiten Dritter, die nicht vom Unternehmer beauftragt wurden, kann es zu Verzögerungen kommen, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind. 4. Verzögerungen durch die Witterung, Frost, Streiks oder höhere Gewalt sind nicht vom Unternehmer zu vertreten und führen zu einer Verlängerung von Fristen und Terminen. 5. Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Verzuges des Unternehmers richten sich nach BGB.
§ 12 Rechnungen und Zahlungsfristen
Der Zahlungsplan betreffend der Abschlagsrechnungen, gilt für den Gesamtauftrag. Dieser beinhaltet den Hauptvertrag und etwaige Nachtragsangebote, welche den erteilten Auftrag im Nachgang ergänzen. Die Abrechnungsfähigkeit wird im Zahlungsplan prozentual bestimmt und zwar bemessen zur Auftragssumme und aktuellen Leistungserbringung. Die Schlussrechnungssumme ergibt sich daraus und beträgt in jedem Fall 5% der Auftragssumme. (ab Auftragssumme, in netto)
AG-Summe 1. Abschlag 2.Abschlag 3.Abschlag 4.AbschlagSchlußrechnung
Ab 30.000,00€
Bis
500.000,00 € 30% ab Auftragsvergabe 25% 1/4Leistung 25%
2/4 Leistung 15% 5%
3/4 Leistung Bei Abnahme
(bis Auftragssumme, in netto)
1. Wenn nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist bei Abschlagsrechnungen 7 Werktage ab Zugang der Rechnung beim Besteller. Es wird vermutet, dass eine Rechnung am auf die Versendung folgenden Werktag beim Besteller eingeht. Der Besteller trägt die Beweislast für die Behauptung, dass er eine Rechnung nicht oder mit Verspätung erhalten habe. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung oder eines erheblichen Teils hiervon in Verzug, ist der Unternehmer zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten berechtigt. 2. Auf Verlangen des Bestellers erfolgt eine Auflistung des erbrachten Leistungsstandes der erbrachten Bauleistungen. Hierdurch verlängert sich jedoch nicht die Zahlungsfrist der Abschlagsrechnung. 3. Nach Fertigstellung und Abnahme der vertraglich geschuldeten Arbeiten erfolgt die Stellung der Schlussrechnung. Diese wird 10 Werktage nach Zugang fällig. Die Schlussrechnung richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Arbeiten und Zusatzleistungen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung, hat der Besteller während einer Frist von 10 Werktagen ab Zugang schriftlich oder per E-Mail, ausschließlich unter der Emailadresse des Unternehmers, info@vp-con.gmbh zu erheben. 4. Der Besteller ist mit ihm bekannten Einwendungen zur Richtigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder per E-Mail geltend gemacht hat. 5. Etwaige Guthaben oder Gutschriften, die sich aus Leistungs-Entnahmen,-Kürzungen oder dergleichen ergeben, werden vom Unternehmer erst zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung zum Gesamtauftrag ausgewertet und in der Schlussrechnung dargestellt, sowie dem Besteller gegenüber belegt. Etwaiges Guthaben, wird der Unternehmer nach Bekanntgabe der Kontoverbindung, binnen einer Woche dem Besteller rückerstatten.
§ 13 Vergütung
1. Die Höhe der Vergütung ist möglichst, sowie üblich im Vertrag zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, kann der Unternehmer eine ortsübliche, angemessene Vergütung vom Besteller verlangen (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). 2. Die Vergütung kann gebildet werden durch Pauschalpreis, Einheitspreise oder Stundensätze a) Durch den Pauschalpreis werden alle Leistungen und Materialkosten abgedeckt. b) Ergibt sich bei der Ausführung der Arbeiten die Erforderlichkeit zusätzlicher Leistungen, die nicht Bestandteil des Vertrages (Leistungsverzeichnisses) sind, oder treten unvorhergesehene Mengenmehrungen oder Materialkosten auf, die die ursprüngliche Kalkulation um mehr als 10% übersteigen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf angemessene Anpassung des Pauschalpreises. Hierüber sind mit dem Besteller Nachtragsvereinbarungen abzuschließen. c) Weigert sich der Besteller ohne berechtigten Grund, am Abschluss einer solchen Vereinbarung mitzuwirken, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen. d) Einheitspreise und Materialkosten werden nach tatsächlichem Aufmaß und Verbrauch berechnet. Kostenvoranschläge enthalten unverbindliche Schätzungen der Massen. Zeichnet sich ab, dass ein Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 10% überschritten wird, gibt der Unternehmer dem Besteller einen Hinweis. Dieser erklärt dem Unternehmer innerhalb von 2 Tagen seine Annahme. e) Sind Stundensätze vereinbart, gelten die Stundenzahlen als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 6 Tagen ab Zugang der Stundenaufstellung schriftlich und begründet Einwendungen erhebt. Der Besteller ist trotz des Anerkenntnis nicht von den Einwendungen, dass die Leistungen nicht oder nicht in dem Umfang erbracht worden sind, ausgeschlossen. 3. Auf alle Netto-Vergütungen wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet 4. Ergänzend zum Zahlungsplan kann die VP CON GmbH für die Bestellungen der Materialien gemäß § 8 dieser AGB, eine Anzahlung für die zu bestellenden und zu liefernden Materialien über 50 % des Gesamtwertes der Materialbestellung gegenüber dem Kunden in Rechnung stellen. Die verbleibenden 50 % werden nach Auslieferung des Materials bei dem Kunden in Rechnung gestellt. Materialien sind nach Anlieferung und vor deren Einbau, zu 100% abrechnungsfähig und können separat abgerechnet- oder den Leistungsstand des Zahlungsplans entsprechend zugerechnet werden. 6. Die Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonti ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. 7. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Unternehmer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, kann der Besteller den Nachweis führen, dass der Verzugsschaden in niedrigerer Höhe oberhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes angefallen ist. 8. Der Besteller trägt die Kosten, die dem Unternehmer aufgrund einer Behinderung bzw. eines Baustillstandes entstanden sind. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch den Besteller ist eine Behinderungsanzeige, die auch per E-Mail an den Besteller gesandt werden kann. Zu den Behinderungstatbeständen gehört auch die Arbeitseinstellung nach einer fruchtlosen Fristsetzung zur Zahlung einer fälligen Rechnung, ein unbestätigtes und essentielles Nachtragsangebot nach Ablauf einer Fristsetzung, essentielle Änderungswünsche zum Hauptauftrag, die eine Weiterarbeit nicht möglich machen, eine fehlende Materialauswahl innerhalb der Bauzeit, die zu einem Baustopp führt und kein Zutritt zur Baustelle. Der Unternehmer ist im Falle der Behinderung berechtigt, statt des Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Mitarbeiter inkl. Hotelübernachtung und Fahrkosten, eine pauschale Abstandssumme pro € 7.500,00 Netto-Umsatz von € 250,00 pro Tag ohne Nachweis entstandener Aufwendungen und Kosten zu verlangen. Der Besteller hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Unternehmer geringere Kosten aufgrund der auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter entstanden sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages und Stornierungen
1. Der Besteller kann den Vertrag bis zur Abnahme ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Unternehmer kündigen. In diesem Fall bleibt der Besteller verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Unternehmers (insb. Lohn-, Material-, Transport-, Strom- und Wasserkosten) und des anderweitigen Erwerbs hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils der vertraglich geschuldeten Leistungen, zu zahlen. 2. Der Unternehmer ist im Falle der Kündigung durch den Besteller berechtigt, statt des Anspruch nach Satz 1, eine pauschale Abstandsumme in Höhe von 35 % des Nettogesamtpreises ohne Nachweis entstandener Aufwendungen und Kosten zu verlangen. Bei einer Kündigung des Bestellers nach begonnener Bauausführung berechnet sich die Abstandssumme aus dem Differenzbetrag zwischen der Vergütung für die erbrachte Netto-Leistung und dem vertraglich vereinbaren Nettogesamtpreis, unter Berücksichtigung von Vertragsänderungen und Nachträgen. Der Besteller hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse hatte oder die Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs. Die Regelungen zu den pauschalen Abstandszahlungen in Höhe von 35 % gelten auch bei Schuldnerverzug des Bestellers. Dem Besteller bleibt auch für diesen Fall die Möglichkeit vorbehalten, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse hatte oder die Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs. 3. Der Unternehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Unternehmer eine Fortführung des Vertrages aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht mehr zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder die gebotene Mitwirkung unterlässt. In diesen Fällen hat der Unternehmer dem Besteller die Kündigung unter Setzen einer angemessenen Frist vorher anzudrohen, falls der Besteller weiterhin seine Vertragspflichten verletzt. Eine solche Androhung ist entbehrlich, wenn der Besteller ernstlich und endgültig die Zahlung oder eine Mitwirkung verweigert hat. Kündigt der Unternehmer aus einem wichtigen Grund, der vom Besteller schuldhaft zu vertreten ist, so behält er den Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung, abzüglich seiner ersparten Aufwendungen. Insoweit gelten die obigen Regelungen für die Kündigung durch den Besteller entsprechend. 4. Änderungswünsche oder Stornierungswünsche durch den Besteller sind schriftlich an den Unternehmer zu senden. Die Zusendung findet per E-Mail an die Adresse info@vp-con.gmbh statt. Der Unternehmer ist berechtigt, Stornierungskosten zu verlangen oder die Stornierung auch unentgeltlich zur Kenntnis zu nehmen. Eine Stornierung ist ausschließlich auf eine einzelne Leistungsposition bezogen und führt nicht zur Beendigung des Vertrages. 5. Der Unternehmer ist berechtigt, je nach Art der Stornierung einen entgangenen Gewinn oder die Höhe des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Unternehmer ist auch berechtigt, eine pauschale Abstandssumme in Höhe von 25 % der stornierten Leistungsposition zu verlangen. Der Besteller hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Unternehmer geringere Kosten als in Höhe von 25 % der stornierten Leistungspositionen entstanden sind. 6. Bei Änderungswünschen oder notwendigen weiteren Leistungen erstellt der Unternehmer Nachtragangebote. Die Nachtragsangebote sind vom Besteller zu beauftragen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Nachtragsangebote zu erstellen, soweit zwei Nachtragsangebote von dem Besteller nicht abgelehnt oder beauftragt, mithin offen sind. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, während der Bauzeit zu sämtlichen Gewerken ein Nachtragsangebot zu erstellen. 7. Der Unternehmer ist im Falle der Ablehnung von mehr als zwei Nachtragsangeboten durch den Besteller berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 250,00 für die Erstellung der weiteren, nicht beauftragten Nachtragsangebote zu verlangen.
§ 15 Abnahme
Nach Fertigstellung der Werkleistung findet umgehend eine Abnahme statt. Mit dieser Abnahme beginnen die Gewährleistungspflichten des Unternehmers. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Bei Arbeiten an einem Bauwerk oder Gebäude erfolgt die Abnahme förmlich unter Aufnahme eines Protokolls. Nimmt der Besteller ein vertragsmäßig hergestelltes Werk in Gebrauch, gilt es spätestens nach 5 Werktagen als abgenommen. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§ 16 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht - Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns die Firma
VP CON GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Danijel Kutkurezovic
Speyerstraße 7, 63065 Offenbach am Main
Telefon 015731319541,
E-Mail: info@vp-con.gmbh
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst- / Werkverträgen mit Verbrauchern (§ 356 BGB):
Sie werden weiter ausdrücklich darüber informiert, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und die VP CON GmbH, mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und Sie gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die VP CON GmbH verlieren.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.